MAD-Gesetz – MADG

arrow_left arrow_right

(1) 1Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Militärische Abschirmdienst seinen Sitz hat, ist zuständig für

1.
die Anordnung nach § 22 Absatz 1 Satz 1,
2.
die Bestätigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,
3.
die Zustimmung nach § 23 Absatz 3 und 4 und
4.
die Überprüfung nach § 28 Absatz 6.
Soweit nicht durch dieses Gesetz anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2, des § 37 Absatz 2 und des § 41 entsprechend. 2Die gerichtliche Entscheidung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person und wird mit Erlass wirksam.
3Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft.

(2) 1Geheimschutzbelangen des Militärischen Abschirmdienstes ist im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen.
2Der Militärische Abschirmdienst hat dem Gericht die für seine unabhängige Kontrolle notwendige personelle und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
3Entscheidungen nach Absatz 1 und entscheidungsvorbereitende Unterlagen werden nur beim Militärischen Abschirmdienst verwahrt; eine Speicherung oder Verwahrung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print