MAD-Gesetz – MADG

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(1) 1Die Tätigkeit des Militärischen Abschirmdienstes unterliegt der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Verteidigung.
2Es kann gegenüber dem Militärischen Abschirmdienst Weisungen erteilen.

(2) Dienstvorschriften des Militärischen Abschirmdienstes bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.

Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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