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Gesetz über den militärischen Abschirmdienst – MADG

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Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat tritt das Bundesministerium der Verteidigung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25