MAD-Gesetz – MADG

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(1) 1Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
2Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden.
2Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis 40.

Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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