MAD-Gesetz – MADG

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Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde.

Ersetzt G 12-5 v. 20.12.1990 I 2954, 2977 (MADG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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