(1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(2) 1Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht oder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die Bundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung der von dem Wertpapierinstitut gemäß § 39 Absatz 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt.
2Die Höhe des als angemessen betrachteten internen Kapitals kann solche Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.
(3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49 Nummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemessen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderungen fest.
(4) 1Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapierinstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfüllen: