print

Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten – WpIG

arrow_left arrow_right

Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erforderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von Drittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut nach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital sowie über möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25