(1) 1Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut“ oder „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ oder eine Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmennamen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen:
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(2) 1Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist.
2Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.