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Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten – WpIG

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1Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden.
2In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.
3Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25