(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich, alle relevanten Informationen, darunter
(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Vertragsstaat ein Ersuchen der Bundesanstalt um Zusammenarbeit ab, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen, oder kommt sie dem Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach, kann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.
(3) 1Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen Stellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte:
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(4) Die Bundesanstalt konsultiert die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, bevor sie gemäß Absatz 3 Nummer 2 erhebliche Sanktionen verhängt oder sonstige außergewöhnliche Maßnahmen ergreift.
(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Bundesanstalt in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die in § 58 Absatz 4 genannten zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen zu konsultieren; dies teilt sie den anderen betroffenen zuständigen Behörden oder Stellen unverzüglich mit.