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Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten – WpIG

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1Investmentholdinggesellschaften, die als Mutterunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als solches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes.
2Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des Geldwäschegesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25