(1) 1Die Erlaubnis erlischt, wenn
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn
(3) 1Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlossen worden ist.
2Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(5) 1Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
2Sie hat die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertragsstaaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinstitut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist.
3Sie unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.