WpIG
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Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG
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§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
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Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach
§ 47
,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den
§§ 56
bis
58
und
3.
den Umfang der nach
§ 83
festgelegten Sanktionen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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