α
WpIG
print
Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten – WpIG
arrow_left
arrow_right
§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
link
anchor
Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über
1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach
§ 47
,
2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den
§§ 56
bis
58
und
3.
den Umfang der nach
§ 83
festgelegten Sanktionen.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.12.2024 I Nr. 438
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung