Tierarzneimittelgesetz – TAMG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 getroffenen Maßnahmen.

Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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