Tierarzneimittelgesetz – TAMG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,
2.
entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,
3.
entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,
4.
entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder
5.
entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.

Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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