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Tierarzneimittelgesetz – TAMG

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(1) 1Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4 mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen

1.
2.
den Namen der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes und die Praxisanschrift,
3.
das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
4.
die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
5.
die jeweilige Nutzungsart des oder der behandelten Tiere,
6.
die Anzahl der behandelten Tiere,
7.
die Anzahl der Behandlungstage und
8.
die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh erteilte Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden.

2Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden.

(2) 1Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Juli des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen.
2§ 55 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

3Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.3.2024 I Nr. 97
Änderung durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 356 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 356 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26