Tierarzneimittelgesetz – TAMG

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 87 Absatz 2 zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 89 Absatz 4 geahndet werden können.

Neufassung durch Bek. v. 21.5.2026 I Nr. 160
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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