Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis58 getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.3.2024 I Nr. 97