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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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1Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
2Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25