Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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