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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25