Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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