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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.

(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Haushaltsstellen nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt.
2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25