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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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Der Jahresrechnung sind Übersichten über die überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26