print

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

arrow_left arrow_right

§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25