Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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(1) Die Jahresrechnung umfaßt die Haushaltsrechnung (§ 28) und die Vermögensrechnung (§ 29).

(2) Eigenbetriebe, die gemäß § 26a nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 264 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch auf.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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