Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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1Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Vorstands.
2Er kann auf seine Befugnis insbesondere für den Fall verzichten, daß das Eingehen einer Verpflichtung nicht zu einer Überschreitung der Jahresbeträge (§ 6 Abs. 2 Satz 2) führt.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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