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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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1Nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstands dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
2In den Fällen des § 10 Abs. 2 ist die vorherige Zustimmung der Vertreterversammlung oder des im Sperrvermerk bestimmten Ausschusses der Vertreterversammlung einzuholen.
3Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen, die als gesperrt bezeichnet sind.
4Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25