Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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1Der Vorstand hat die geprüfte Jahresrechnung zusammen mit dem Prüfbericht und einer Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfberichts der Vertreterversammlung zur Entlastung vorzulegen.
2Soweit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ein Verwaltungsrat besteht, tritt dieser an die Stelle der Vertreterversammlung.

Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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