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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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(1) 1Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen.
2Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden.
3Das Genehmigungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25