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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung – SVHV

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(1) 1Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
2Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.

(2) 1Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans.
2Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
3Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.7.2021 I 2867
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25