(1) 1Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.
(2) Die §§ 80 bis83 finden entsprechende Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236