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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – StaRUG

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(1) 1Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
2Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.

(2) Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25