print

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG

arrow_left arrow_right

1Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören.
2Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen.

3§ 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26