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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – StaRUG

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Ist im Restrukturierungsplan vorgesehen, dass vor dessen Bestätigung bestimmte Leistungen erbracht oder andere Maßnahmen verwirklicht werden sollen, wird der Plan nur bestätigt, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und Versagungsgründe nicht vorliegen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25