Der Schuldner kann den Restrukturierungsplan in einem gerichtlichen Verfahren zur Abstimmung stellen, welches nach den §§ 45 und 46 durchzuführen ist; die §§ 17 bis22 finden in diesem Fall keine Anwendung.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236