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Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – StaRUG

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1In den Restrukturierungsplan können Regelungen zur Zusage von Darlehen oder sonstigen Krediten aufgenommen werden, die zur Finanzierung der Restrukturierung auf der Grundlage des Plans erforderlich sind (neue Finanzierung).
2Als neue Finanzierung gilt auch deren Besicherung.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25