Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz – StaRUG

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1Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf Vergütung (Honorar und Auslagen).
2Vereinbarungen über die Vergütung sind nur dann wirksam, wenn die nachfolgenden Bestimmungen zum zulässigen Inhalt und zum Verfahren beachtet sind.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 98 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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