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Sortenschutzgesetz – SortSchG 1985

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(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25