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Sortenschutzgesetz – SortSchG 1985

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Bundessortenamt einschließlich der Auswahl der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale, der Festsetzung des Prüfungsumfangs und der Nachprüfung des Fortbestehens der geschützten Sorten zu regeln,
2.
das Blatt für Bekanntmachungen des Bundessortenamtes zu bestimmen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26