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Sortenschutzgesetz – SortSchG 1985

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(1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sortenschutzinhaber hierauf gegenüber dem Bundessortenamt schriftlich verzichtet.

(2) 1Die Erteilung des Sortenschutzes ist zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß die Sorte bei der Sortenschutzerteilung nicht unterscheidbar oder nicht neu war.
2Ein Anspruch auf Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes besteht nicht.
3Eine Rücknahme aus anderen Gründen ist nicht zulässig.

(3) Die Erteilung des Sortenschutzes ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß die Sorte nicht homogen oder nicht beständig ist.

(4) Im übrigen kann die Erteilung des Sortenschutzes nur widerrufen werden, wenn der Sortenschutzinhaber

1.
einer Aufforderung nach § 30 Abs. 2 zur Angabe einer anderen Sortenbezeichnung nicht nachgekommen ist,
2.
eine durch Rechtsverordnung nach § 32 Nr. 1 begründete Verpflichtung hinsichtlich der Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte trotz Mahnung nicht erfüllt hat oder
3.
fällige Jahresgebühren innerhalb einer Nachfrist nicht entrichtet hat.

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25