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Sortenschutzgesetz – SortSchG 1985

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(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie

1.
unterscheidbar,
2.
homogen,
3.
beständig,
4.
neu und
5.
durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet
ist.

(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25