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Sortenschutzgesetz – SortSchG 1985

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(1) 1Im Bundessortenamt werden gebildet

1.
Prüfabteilungen,
2.
Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.

2Der Präsident setzt ihre Zahl fest und regelt die Geschäftsverteilung.

(2) 1Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über

1.
Sortenschutzanträge,
2.
Einwendungen nach § 25,
3.
die Änderung der Sortenbezeichnung nach § 30,
4.
(weggefallen)
5.
die Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes und für Festsetzung der Bedingungen,
6.
die Rücknahme und den Widerruf der Erteilung des Sortenschutzes.

2

(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26