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Sortenschutzgesetz – SortSchG 1985

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(1) Das Bundessortenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

(2) 1Das Bundessortenamt ist zuständig für die Erteilung des Sortenschutzes und die hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten.
2Es führt die Sortenschutzrolle und prüft das Fortbestehen der geschützten Sorten nach.

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;
Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25