(1) Ansprüche der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art sind nur unter der Voraussetzungen zu erfüllen, daß sie am 31. Dezember 1952 oder, falls sie später entstanden sind oder entstehen, im Zeitpunkt ihrer Entstehung zugestanden haben oder zustehen
(2) Ansprüche, die zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder zum gemeinschaftlichen Vermögen einer Erbengemeinschaft gehören, können auch dann geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person nur eines der Mitberechtigten gegeben sind.