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Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen – NSVerbG

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Ist ein Anspruch (§ 1) nach einer Vorschrift dieses Teils zu erfüllen, so steht dieser Erfüllungsverpflichtung nicht entgegen, daß der Anspruch nach einer anderen Vorschrift dieses Teils nicht oder nur in geringerem Umfang zu erfüllen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25