Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354