1Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. 2Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354