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Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen – NSVerbG

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1Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen.
2Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25