(1) 1Eigentum und sonstige Vermögensrechte einer Einrichtung (§ 1), über die noch nicht verfügt worden ist, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Vermögen des Bundes.
2Dies gilt nicht für Vermögensrechte, über welche die zur Durchführung der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats zuständigen Stellen noch verfügen können.
(2) Eigentum und sonstige Vermögensrechte einer Einrichtung,