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Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen – NSVerbG

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Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26