(1) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf Ansprüche (§ 1) von Personen, die
(2) § 7 findet ferner keine Anwendung, wenn und soweit die Erfüllung des Anspruchs (§ 1) nur wegen der engen Verbindung des Gläubigers zum Nationalsozialismus von einer Einrichtung (§ 1) übernommen worden ist.