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Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen – NSVerbG

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1Die Verwaltungsbehörden und Gerichte, die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Organisationen der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben den mit der Durchführung dieses Gesetzes befaßten Behörden Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
2Für Rechtshilfe der Gerichte gelten die §§ 156 bis 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 17 G v. 12.8.2005 I 2354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25